Dipl.-Oec. Jörg Löber, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Beitrag vom 22.09.2023

Wachstumschancengesetz: Verpflichtung zur elektronischen Rechnung

In Deutschland sollen elektronische Rechnungen im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend sein. Entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen sind im Wachstumschancengesetz enthalten, das sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwands sollten Sie sich bereits jetzt mit den vorgesehenen Regelungen vertraut machen und entsprechende Umsetzungsprojekte planen.


Beitrag vom 06.07.2022

Grundsteuerreform - Erstellung der Steuererklärungen - Gesonderte Beauftragung

Die Städte, Gemeinden und Finanzämter weisen mit entsprechenden Schreiben die Eigentümer von Grundstücken auf die Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung bis zum 31.10.2022 im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform hin.

 

Vielfach werden uns diese Schreiben, z.T. ohne jeglichen weiteren Kommentar, eingereicht und für uns stellt sich die Frage, was nun zu tun ist.

 

Für die Erstellung der Feststellungserklärung ist eine gesonderte Beauftragung notwendig!

Senden Sie daher unter dem Stichwort "Grundsteuerreform - Erstellung der Steuererklärung" eine Mail an:

 

vmagri@kanzlei-loeber.de

 

und nennen Sie uns bitte die Bundesländer, in denen Ihre Grundstücke belegen sind.

 

Sie erhalten dann von uns mit einer Standard-Mail Checklisten für die jeweils benötigten Unterlagen, dies kann je Bundesland differieren, zugesandt.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis!


Beitrag vom 10.02.2022

Grundsteuerreform

Alle wichtigen Inhalte im Überblick finden Sie ab sofort im Downloadbereich in der Datei Grundsteuerreform.pdf


Beitrag vom 12.11.2020

Novemberhilfe - Das Verfahren zur Beantragung von Abschlagszahlungen steht

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

 


Beitrag vom 29.10.2020

Neue Co­ro­na-Hil­fe: Stark durch die Kri­se - Pressemitteilung

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden. Wir haben vorausschauend geplant und sind finanziell gut aufgestellt.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Gleichzeitig wird interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.

Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Und schließlich passen wir die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation an. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.

Quelle: Pressemitteilung vom 29.10.2020 Bundesministerium der Finanzen


Beitrag vom 29.10.2020

Warnhinweis: Versuchter Datenklau mit Phishing-Emails unter falschem Namen der Kommissionsvertretung über angebliche Corona-Hilf

 

Derzeit kursiert eine Phishing-Email mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Diese betrügerische Mail stammt nicht von der Europäischen Kommission. Es wurden keine E-Mail-Konten der Europäischen Kommission gehackt. Es handelt sich um einen Phishing-Versuch unter Vortäuschung der Identität der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland vermutlich zum Abgreifen von Daten, den wir umgehend bei der Polizei zur Anzeige gebracht haben


Beitrag vom 25.08.2020

Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung TSE

Gemäß BMF-Schreiben vom 21.08.2020 handelt es sich bei der TSE um ein nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut, weshalb eine Erfassung als GWG ausscheidet. Grundsätzlich sind die Aufwendungen für die TSE zu aktivieren und über 3 Jahre abzuschreiben.

 

Aber:

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlich digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystem als sofort abziehbare Betriebsausgaben erfasst werden.


Beitrag vom 25.08.2020

Elektronische Kasse: Zertifizierte technische Sicherheit (TSE)

Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 Kassensicherungsverordnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Betroffen sind alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

 

Problem ist jedoch, dass bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar sind. Nach dem BMF-Schreiben vom 6.11.2019 wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum 30.9.2020 noch nicht vorhanden sind.

 

Das BMF hat es abgelehnt, diese Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE -Kassen über den 30.9.2020 hinaus zu verlängern.

 

Aber! Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE -Kassen bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Saarländische Finanzministerium gewährt ebenfalls die Fristverlängerung bis zum 31.3.2021, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bis zum 30.9.2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit einem fachgerechten Einbau einer TSE oder Einsatz einer cloudbasierten TSE -Lösung beauftragt hat.


Beitrag vom 07.08.2020

Coronavirus: Überbrückungshilfe für KMU - Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit dem Bundesfinanzministerium darauf verständigt, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30.September 2020 zu verlängern. Diese Entscheidung soll durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Ländern umsetzt werden.

 


Beitrag vom 31.07.2020

Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen

Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelverordnung

 

1. Sicherstellung der Heilmittelversorgung für Physiotherapeuten, Podologen, Logopäden und Ergotherapeuten

 

Vor dem 30.09.2019 zugelassene Therapeuten erhalten eine pauschale Ausgleichszahlung i.H.v. 40% des von ihnen von der GKV im 4. Quartal 2019 erhaltenen Vergütungsvolumens. Für Heilmittelerbringer mit späterer Zulassung werden Beträge zwischen EUR 1.500,00 und EUR 4.500,00 zur Verfügung gestellt. Die bezahlten Beträge sind nicht zu erstatten.

 

2. Corona-Hygiene-Pauschale für Zahnärzte

 

Die bei der Beschaffung von Schutzmaterial entstehenden Mehrkosten werden nach einer Vereinbarung der Bundeszahnärztekammer mit dem PKV-Verband wie folgt erstattet:

 

-      Eine Corona-Hygiene-Pauschale von EUR 14,23 pro Sitzung, die bei jeder Behandlung fällig ist;

-      Zur Abgeltung der aufgrund der Corona-Krise erhöhten Kosten für Schutzkleidung können Zahnärzte die Geb.-NR. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.

Der Beschluss gilt zunächst befristet bis zum 31.07.2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

 

 


Beitrag vom 30.05.2017

Kleinbetragsrechnung

 

Eine wichtige Änderung ist die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von 150 EUR auf 250 EUR durch das Bürokratieentlastungsgesetz II.

 

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 30.3.2017 verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem am 12.05.2017 zugestimmt.

 

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 


Beitrag vom 02.05.2017

Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF

Mit dem unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (IV A 6-S 2140-8/03, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, sog. Sanierungserlass) vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer, verstößt das BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

 

Der Große Senat hat den sog. Sanierungserlass aufgehoben. Es verbleibt allein bei den allgemeinen Erlassvorschriften. Voraussetzung ist nunmehr, dass in jedem Einzelfall tatsächlich eine Billigkeitsmaßnahme für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.

 

Quelle: BFH, Beschl. v. 28.11.2016, GrS 1/15


Beitrag vom 04.04.2017

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

 

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Eine Zumutbarkeitsgrenze („zumutbare Belastung“) wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).

 

Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.

 

Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet.

 

Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

 

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen erklärt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 € lag, berechnete das Finanzamt (FA) die zumutbare Belastung unter Anwendung des in der Situation des Klägers höchstmöglichen Prozentsatzes von 4 %. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 € steuermindernd aus.

 

Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

 

Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.

 

Quelle: Bundesfinanzhof vom 19.1.2017 - VI R 75/14 -


Beitrag vom 03.04.2017

Elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Banken bereit im Juli 2015 mit einem Schreiben mitgeteilt, dass elektronische Kontoauszüge - die als PDF-Dokument als Anhang per E-Mail oder Web-Download übermittelt werden - als Buchungsbelege anzuerkennen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der elektronische Kontoauszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert wird. Das BMF regt an, den Bankkunden für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenlos eine Zweitschrift zu erstellen. Weiter weist das BMF darauf hin, dass die Aufbewahrungsdauer der Daten zu den elektronischen Kontoauszügen von zehn Jahren auch in Fällen von Bankwechseln gelten.


Beitrag vom 24.03.2017

Vorsteuerabzug auch bei geringerer als 10%-iger unternehmerischer Nutzung

Der Europäische Gerichtshof hat auf das Vorabersuchen des BFH (Beschl. v. 16.06.2015, XI R 15/13) entschieden, dass der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr das Recht zusteht, Gegenstände und Dienstleistungen vollständig vom Vorsteuerabzug auszuschließen, die zu mehr als 90% für private Zwecke genutzt werden. Die Ausnahmeregelung war bis zum 31.12.2009 befristet.

 

Quelle: EuGH, Urt. v. 15.09.2016


Beitrag vom 24.03.2017

Nachweis der Hilflosigkeit durch Einstufung in Pflegegrade 4 und 5 möglich

Der BMF hat bekanntgegeben, dass ab 2017 der Nachweis der Hilflosigkeit für die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags von 3.700 Euro auch durch eine Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 erbracht werden kann.

 

Quelle: BMF, Schr. v. 19.08.2016, IV C 8 S 2286/07/1004:005, DStR 2016, S. 1991


Beitrag vom 17.03.2017

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2017

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2017

  • Nach einem guten Start könnte die Wirtschaftsleistung im ersten Quartal 2017 noch einmal beschleunigt expandieren.
  • Die Konjunktur in Deutschland hatte sich im vierten Quartal 2016 belebt. Das Bruttoinlandsprodukt nahm um 0,4 % zu.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde im Januar kräftig ausgeweitet. Die Auftragssituation ist dort trotz deutlich gesunkener industrieller Auftragseingänge im Januar gut und die Stimmungsindikatoren aufgehellt.
  • Die positiven Entwicklungen am Arbeitsmarkt setzen sich 2017 fort und stützten den privaten Konsum.

Die deutsche Wirtschaft ist gut in das Jahr 2017 gestartet. Dies gilt insbesondere für die Industrie, deren Produktion sich im Januar aus ihrer Stagnation vom Jahresschlussquartal 2016 löste. Sie wurde dabei durch Nachholeffekte unterstützt, kann aber trotz eines Rückpralls im Januar auf einer sehr erfreulichen Auftragsentwicklung aufbauen. In den übrigen Wirtschaftsbereichen, insbesondere in den meisten Dienstleistungsbereichen, setzt sich der Aufschwung ungebremst fort. Dies wurde Anfang März durch die von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete beträchtliche Aufwärtskorrektur der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachdrücklich unterstrichen. Für einen guten Start in das Jahr 2017 sprechen auch die einschlägigen wirtschaftlichen Stimmungsindikatoren, die sich spürbar aufgehellt zeigen. Insofern ist nach der nahezu Stagnation der deutschen Wirtschaft im Sommer 2016 und der Belebung im Jahresschlussquartal auf eine Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts von 0,4 % gegenüber dem Vorquartal eine weitere Beschleunigung der Expansion im ersten Quartal 2017 wahrscheinlich. Im Jahresschlussquartal 2016 waren die maßgeblichen Nachfrageimpulse erneut von der Binnenwirtschaft gekommen. Positiven Wachstumsbeiträgen durch die privaten und staatlichen Konsumausgaben, die Bauinvestitionen und durch Vorratsaufbau stand ein negativer Impuls des Außenbeitrags gegenüber.

Die globale Konjunktur dürfte in diesem Jahr etwas stärker als im Jahresdurchschnitt des Jahres 2016 expandieren. Zum Jahresende 2016 hat sich die weltweite Aktivität gemessen an der Industrieproduktion und dem Welthandel bereits etwas belebt. Der globale Einkaufsmanager Index von Markit hielt im Februar sein erhöhtes Niveau und das vom ifo Institut ermittelte Weltwirtschaftsklima hellte sich im ersten Quartal auf. Die Wirtschaftsleistung der Vereinigten Staaten dürfte trotz einer Wachstumsverlangsamung im vierten Quartal 2016 im Jahr 2017 stärker zunehmen als im Vorjahr. Auch im Euroraum bleiben die konjunkturellen Aussichten leicht aufgehellt. Das Wirtschaftswachstum dürfte daher trotz gestiegener Risiken ähnlich hoch ausfallen wie im vergangenen Jahr. In Japan hat sich die konjunkturelle Entwicklung stabilisiert und die Wirtschaftsleistung dürfte in diesem Jahr moderat zunehmen. Von den Schwellenländern verzeichnete China wieder ein gleichmäßigeres Wachstum. Mit den anziehenden Rohstoffpreisen werden Russland und wohl auch Brasilien ihre Rezessionen hinter sich lassen. Die OECD etwa erwartet in ihrer Prognose vom März ein Wachstum der Weltwirtschaft von 3,3 % für dieses Jahr nach 3,0 % im vergangenen Jahr.

Nach den vorläufigen Ergebnissen aus der Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank wurden im Januar 2017 in jeweiligen Preisen mehr Waren und Dienstleistungen exportiert (+3,5 %) und importiert (+2,1 %) als im Dezember. Bei nominaler Betrachtung sind die Ausfuhren und noch deutlicher die Einfuhren in der Tendenz aufwärtsgerichtet. Dies ist aber zu einem guten Teil auf die beschleunigt steigenden Ausfuhr- und Einfuhrpreise zurückzuführen. Die gestiegenen Preise für Energiegüter bewirken dabei auch, dass die Energierechnung steigt und der Leistungsbilanzsaldo sinkt. Die weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die nationalen Indikatoren zur Außenwirtschaft deuten auf eine weiter moderate Expansion der deutschen Ausfuhren hin.

Das Produzierende Gewerbe hat seine Produktion im Januar um 2,8 % ausgeweitet. Vor allem die Industrieproduktion wurde zu Jahresbeginn kräftig gesteigert (+3,7 %), insbesondere bei den Investitionsgüterproduzenten (+6,1 %). Die Umsatzentwicklung bestätigt das positive Bild. Das Auslandsgeschäft hat maßgeblich zur guten Entwicklung im Januar beigetragen. Der starke Jahresauftakt ist zum Teil eine Reaktion auf die ferienbedingt schwache Entwicklung im Dezember, kann aber auch als weiteres Signal für eine Belebung der Industriekonjunktur verstanden werden. Die Auftragseingänge wurden im vierten Quartal 2016 so stark ausgeweitet wie zuletzt vor über sechs Jahren, auch wenn es im Januar einen spürbaren Dämpfer gab. Auch die Stimmungsindikatoren und die Beschäftigungsentwicklung im Verarbeitenden Gewerbe zeichnen ein günstiges Bild. Die Baukonjunktur hatte sich nach einem soliden zweiten Halbjahr 2016 zuletzt zurückhaltend entwickelt. Im Dezember (-2,7 %) und Januar (-1,3 %) war die Bauproduktion sogar rückläufig. Witterungsbedingte Baubehinderungen dürften gemessen an Eistagen und Umfragen aber nicht maßgeblich gewesen sein. Außerdem ist das Geschäftsklima in der Branche insgesamt gut. Die Rahmenbedingungen sprechen daher für eine weiterhin dynamische Baukonjunktur.

Der private Konsum nahm im Jahr 2016 preisbereinigt um 2,0 % kräftig zu. Im Jahresschlussquartal erbrachte er erneut einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum. Zum Jahresbeginn ist der Umsatz im Einzelhandel (ohne Kfz) allerdings leicht um 0,8 % zurückgegangen und auch bei der Betrachtung der Dreimonatsdurchschnitte (-0,2 %) war die Entwicklung eher verhalten. Hier könnte sich die anziehende Inflationsrate von 1,9 % im Januar (Februar: +2,2 %) niedergeschlagen haben. Die Umsätze und die Neuzulassungen im Kfz-Handel entwickelten sich zum Jahreswechsel wieder stabiler. Die Stimmung sowohl unter den Einzelhändlern als auch unter den Verbrauchern blieb alles in allem sehr zuversichtlich.

Die positiven Entwicklungen am Arbeitsmarkt halten zu Beginn des Jahres 2017 an. Die Erwerbstätigkeit und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben nach der Revision der Daten Anfang März seit letztem Juni deutlich kräftiger zugenommen, als bisher gemeldet wurde. Im Januar erhöhte sich die Zahl der Erwerbstätigen im Inland saisonbereinigt weiter um 59.000 Personen. Nach den Ursprungszahlen waren im Januar 43,6 Mio. Personen erwerbstätig, 1,4 % mehr als vor einem Jahr. Noch markanter war die Entwicklung bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im Dezember wurde der Vorjahresstand um 2,4 % überschritten. Die Frühindikatoren deuten weiterhin auf eine hohe Nachfrage nach Arbeitskräften hin, wobei es länger dauert, das knappe Angebot und die Nachfrage zusammenzuführen. Die Arbeitslosigkeit sank im Februar saisonbereinigt um 14.000 Personen. Auch nach den Ursprungszahlen war die Arbeitslosigkeit leicht auf 2,76 Mio. Personen gesunken.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 15.03.2017


Beitrag vom 07.02.2017

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster

Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i. S. d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV anerkannt werden können und zum Sonderausgabenabzug berechtigen, Folgendes: Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt haben, können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln. Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.

 


Beitrag vom 06.02.2017

Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten - Verhältnis zu § 255 HGB

Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu zählen auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft.

Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

 

BFH, Urt. v. 14.06.2016, IX R 15/15

 

Anmerkung

 

Der BFH bestätigte, dass § 255 Abs. 1 und 2 HGB auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelte. Der BFH weist aber darauf hin, dass die Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zur Behandlung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dem § 255 HGB vorgehe. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG umfasst daher sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen. Nicht dazu gehören nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG genannten Erweiterungen i.S.d. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

 


Beitrag vom 01.02.2017

Ab 1. Februar gelten neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Ab dem 1. Februar 2017 sind Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, Verbraucher einfach und verständlich zu informieren, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Dies sieht das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vor. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass: "Eine Schlichtung kann oft eine sinnvolle Alternative zu einem Gerichtsverfahren sein. Es bietet beiden Parteien, Verbrauchern wie Unternehmen, die Chance auf eine einfache, schnelle und kostengünstige Lösung ihres Konflikts. Deshalb ist es gut, dass Verbraucher künftig schon vor Vertragsabschluss auf einen Blick erkennen können, ob ein Unternehmen grundsätzlich an einem alternativen Streitschlichtungsverfahren teilnimmt und welche konkrete Verbraucherschlichtungs-stelle im Fall der Fälle zuständig wäre. Das schafft Transparenz und fördert die außergerichtliche Streitbeilegung."

Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz treffen grundsätzlich alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen und eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Ausgenommen von der allgemeinen Informationspflicht sind lediglich Kleinunternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten, sofern sie nicht zur Schlichtung verpflichtet sind. Die Informationen darüber, ob das Unternehmen grundsätzlich an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnimmt und welche konkreten Verbraucher-schlichtungsstellen gegebenenfalls bei einer Streitigkeit zuständig wären, sind dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitzuteilen. Sie müssen auf der Webseite des Unternehmens erscheinen und zusammen mit dessen AGB gegeben werden. Neben dieser allgemeinen Informationspflicht sieht das Gesetz auch konkrete Informationspflichten für den Fall vor, dass eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über einen Verbrauchervertrag bereits entstanden ist und nicht beigelegt werden konnte. Das Unternehmen muss den Verbraucher in diesem Fall über seine Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung an dem Schlichtungsverfahren informieren und wiederum konkrete Angaben zur zuständigen Verbraucher-streitbeilegungsstelle machen.

Bausback abschließend: "Durch die neuen Informationspflichten werden die Verbraucher deutlicher als bisher auf die Möglichkeit einer Schlichtung hingewiesen. Das ist gut so, denn: Bei der alternativen Streitbeilegung gibt es nichts zu verlieren, aber viel zu gewinnen!"

 

Justizministerium Bayern, Pressemitteilung vom 31.01.2017


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