Beitrag vom 22.09.2023
Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF
Mit dem unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (IV A 6-S 2140-8/03, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, sog. Sanierungserlass) vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer, verstößt das BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Der Große Senat hat den sog. Sanierungserlass aufgehoben. Es verbleibt allein bei den allgemeinen Erlassvorschriften. Voraussetzung ist nunmehr, dass in jedem Einzelfall tatsächlich eine Billigkeitsmaßnahme für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.
Quelle: BFH, Beschl. v. 28.11.2016, GrS 1/15